Der Umgang mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)
„Ein Wort schreibe ich mit dreierlei Orthografie, und was die Unarten alle sein mögen, deren ich mir recht wohl bewusst bin und gegen die ich auch nur im äußersten Notfall zu kämpfen mich überwinde.“
(Goethe an Josephine O ’Donell, 24. II. 1812, zitiert nach Niederhauser 1995.)
Nicht nur Johann Wolfgang Goethe hatte seine Probleme mit der Orthographie; auch heutzutage ist bei manchen Schülerinnen und Schülern der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben beeinträchtigt. Diese Lernschwierigkeiten beruhen auf vielfältigen Faktoren und weisen ein uneinheitliches Erscheinungsbild auf. Zu den Aufgaben der Schule gehört es, die individuellen Schwierigkeiten einer Schülerin und eines Schülers zu erkennen und als einen Förderanlass wahrzunehmen. Ab der Jahrgangsstufe 5 sollen Schülerinnen und Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche vorrangig im Unterricht individuell gefördert werden. Die Förderung soll auch die Fremdsprachen einbeziehen, wenn dies notwendig ist. (vgl. Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. März 2022 – III 31; 2.4.)
„Kennzeichnend für die Lese-Rechtschreib-Schwäche ist das Vorliegen einer partiellen Lernstörung, d.h. es fällt bei einer Schülerin oder einem Schüler besonders auf, dass ihre oder seine Leistungen im Lesen und / oder in der Rechtschreibung deutlicher schlechter sind als die durchschnittlichen Leistungen im Lesen und / oder in der Rechtschreibung von altersgleichen Mitschülerinnen und
Mitschülern und darüber hinaus die Schülerin oder der Schüler in den anderen wichtigen schulischen Fächern deutlich bessere Leistungen als im Lesen und / oder in der Rechtschreibung zeigt.“ (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein: Handreichung zum Notenschutz wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche, S. 2.)
Unser Ziel ist es, den Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu begegnen und den schulischen Umgang damit zu regeln. Schülerinnen und Schülern, die eine anerkannte Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) haben, ist (unter bestimmten Voraussetzungen) Notenschutz zu gewähren. Dies geschieht nach der neuen Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung vom Februar 2022, die wesentliche Regelungen übernimmt, die bislang durch den LRS-Erlass von 2018 geregelt waren.
In der Orientierungsstufe und Mittelstufe besteht (bei förmlich anerkannter LRS) in vollem Umfang Notenschutz. In der Oberstufe besteht auf (auch erstmaligen) Antrag bei Eintritt in die Oberstufe ein eingeschränkter Notenschutz (bei förmlich anerkannter LRS). Die Rechtschreibung wird in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch, in der schriftlichen Abiturprüfung Deutsch, bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sowie in den anderen Fächern zurückhaltend gewichtet.
Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der Leistungsbewertung einen Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich, wenn ihre Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist und die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht entgegensteht. Diese Maßnahmen ergänzen das Unterrichtsprinzip der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes (SchulG). Der Nachteilsausgleich erfolgt in der Regel in Form einer Arbeitszeitverlängerung (+15%). In der Oberstufe wird die Arbeitszeit in Klausuren genau wie im Erlass „Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe“ und wie im Abitur in Minuten angegeben und eine zusätzliche Arbeitszeit von +15% für den Nachteilsausgleich eingeplant, also
a) 45 +7 Minuten für eine einstündige Arbeit,
b) 90 +14 Minuten für eine zweistündige,
c) 135 +20 Minuten für die dreistündige und
d) 180 +28 Minuten für eine 4-stündige Arbeit.
Im Zeugnis wird gemäß § 4 Absatz 9 Satz 1 der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung die nicht bewertete oder zurückhaltend gewichtete fachliche Leistung vermerkt.
Wenn Sie Fragen haben oder bei Ihrem Kind eine LRS vermuten, sprechen Sie Ihre Deutschlehrkraft an. Oder kontaktieren Sie die Ansprechpartnerin an der HeLa für LRS -Sarah Franek- über das Sekretariat.